Bauschutt, sauber |
17 01 07 |
Bauschutt fällt bei Abbruch-, Ausbau-, Sanierungs-, Neu- und Umbauarbeiten an. Bauschutt enthält rein mineralische Materialien, wie z. B. Mauerwerk, Beton, Ziegel, Fliesen und Kalksandsteine. Die maximale Kantenlänge darf 60 cm nicht überschreiten. |
Bauschutt / Boden gemischt |
17 01 07 |
Bauschutt mit Anhaftung von Bitumen, Ruß, Farbanstrich, Kunststoffen, Styropor, Teppichresten,
Linoleum etc., Bauschutt belastet aus privatem Hausabbruch (z. B. Schornsteine und Garagenböden), Faserzement, Leichtbaustoffe auf mineralischer Basis, Putz auf mineralischer Basis, unbelastete Schlacken und Naturschiefer. |
Boden |
17 05 04 |
Dieses Material bezeichnet den Aushub von Boden aus dem Erdreich, der zum Teil auch Steine beinhalten kann. Diese Art von Abfall fällt beispielsweise beim Hausbau im Zuge des Aushubs der Baugrube an. Der Boden muss sauber, unbelastet und nicht verunreinigt sein. Ab 200 m³ ist eine Analyse nach vollem Deponieumfang erforderlich. |
Grünabfälle |
20 02 01 |
Dieses Material fällt bei Straßenmeistereien, Garten- und Landschaftsbauern und bei Privatkunden an. Als Busch- und Gartenabfälle werden z. B. Busch- und Strauchwerk, Laub und Rasenschnitt bezeichnet. |
Holzabfälle Qualität AI |
17 02 01 |
Holz AI bezeichnet unbehandeltes naturbelassenes Vollholz wie z. B. unbehandelte Paletten und
Schnittholz ohne Beschichtung |
Holzabfälle Qualität A2 – A3 |
17 02 01 |
Holz A2 - A3 bezeichnet behandeltes Holz wie z. B. beschichtetes Holz und Bau- und Abbruchholz. |
Baumischabfälle |
17 09 04 |
Baustellenabfall kann, im Gegensatz zum Bauschutt, auch nicht mineralische Materialien, wie z. B.
Holzreste, Schaumstoff, Hartkunststoff, Folie, Plastik, Styropor, Sauerkrautplatten (zementgebundene Holzfaserplatten), Gips oder Porenbeton enthalten. Gefährliche Abfälle dürfen nicht mit dem
Baustellenabfall entsorgt werden! |
Sperrgut |
20 03 07 |
Abfall aus Büro- und Flächenräumungen sowie
Entrümpelungen |